Wenn bei Personen in häuslicher Pflege mindestens der Pflegegrad 2 besteht, sollten sie unbedingt von der Verhinderungspflege und anteiligen Kurzzeitpflege Gebrauch machen bzw. sich die dafür zustehenden Mittel auszahlen lassen (§39 SGB XI). Diese stehen ihnen in jedem Jahr zu. Falls beide Maßnahmen für ein laufendes Jahr noch nicht geltend gemacht oder beantragt wurden, sollte dies unbedingt erfolgen. Maximal steht so jedem Pflegebedürftigen ein Betrag von insgesamt € 2.418,00 jährlich bei richtiger Beantragung zu, bei der wir Ihnen gerne behilflich sind.
Die sogenannte Verhinderungspflege ist ein sehr flexibles Instrument der Pflegeversicherung, wenn die betreuende und pflegende Person einmal verhindert ist. Der Anspruch für maximal 42 Tage besteht jedoch erst, nachdem die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate zu Hause gepflegt hat. Die Dienstleistungen von SCHUMACHER Pflegehilfe können jährlich als Verhinderungspflege bei den Pflegekassen geltend gemacht werden.
Während der Verhinderungspflege von täglich mehr als acht Stunden wird bis zu sechs Wochen pro Jahr die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt. Bei stunden weiser Verhinderungspflege unteracht Stunden pro Tag wird das volle Pflegegeld weitergezahlt.
Für die Verhinderungspflege muss im Antrag keine Begründung genannt werden. Man entscheidet für sich selbst, an welchen Tagen im Monat man eine Ersatz pflege braucht.
Außerdem kann bis zu 50% des Leistungsbetrages für Kurzzeitpflege (das sind € 806,00) zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden (§ 39SGB XII) (2). Verhinderungspflege kann dadurch auf max. 150% des bisherigen Betrages ausgeweitet werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet.
Jedem Versicherten mit mindestens Pflegegrad 2 steht jährlich die Möglichkeit für eine finanzielle Entlastung für Verhinderungspflege (€ 1.612,00) und Kurzzeitpflege (€ 806,00),also insgesamt € 2.418,00 zu. Wir beraten die zu Betreuenden und deren Angehörigen hinsichtlich einer sinnvollen Inanspruchnahme und sind bei den notwendigen Antragstellungen gern behilflich.
Jedem Versicherten mit mindestens Pflegegrad 2 steht jährlich die Möglichkeit für eine finanzielle Entlastung für Verhinderungspflege (€ 1.612,00) und Kurzzeitpflege (€ 806,00), also insgesamt € 2.418,00 zu. Wir beraten die zu Betreuenden und deren Angehörigen hinsichtlich einer sinnvollen Inanspruchnahme und sind bei den notwendigen Antragstellungen gern behilflich.
Unsere 24h-Betreungsdienstleistungen können als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend gemacht werden. Dadurch kann maximal eine Erstattung von € 4.000 pro Jahr realisiert werden. Des Weiteren können die Kosten als außergewöhnlich Belastungen ebenfalls steuerlich veranlagt werden. In wie weit dies realisiert werden kann, muss fall spezifisch idealerweise mit einem Steuerberater abgestimmt werden. Außerdem besteht ein Pflegepauschalbetrag für Angehörige i.H.v. € 924, wenn bei dem zu Betreuenden eine Behinderung von über 25% und ein Behindertenausweis mit H-Kennzeichen vorliegt (H = Hilflosigkeit).